Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Fürio» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff.ZGB mit Sitz in der Gemeinde Vechigen.
Die Spielgruppe ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Artikel 2 Ziel und Zweck
Organisation und Durchführung einer Spielgruppe.
Die Spielgruppe gibt Kindern die Gelegenheit, ihre Persönlichkeit beim freien und organisierten Spiel zu entfalten, soziales Verhalten zu üben und in einer Gruppe von gleichaltrigen Kindern den Erfahrungsbereich der Familie zu erweitern.
Artikel 3 Mitgliedschaft
· Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, welche den Zweck des Vereins unterstützen und den Mitgliederbeitrag bezahlen.
· Das Beitrittsgesuch kann jederzeit durch schriftliche Anmeldung an den Verein erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme oder Abweisung.
· Der Austritt kann auf eine schriftliche Mitteilung hin, auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.
· Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der Hauptversammlung festgelegt.
· Es können verschiedene Mitgliederkategorien festgelegt werden.
· Der Vorstand wird von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Zur Zeit werden keine Mitglieder in den Verein aufgenommen. Diese Regelung wird an der Hauptversammlung jährlich neu beurteilt.
Artikel 4 Vereinsorganisation
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
a) Hauptversammlung
Anträge der Mitglieder sind mind. 5 Tage vor der Versammlung an den Präsidenten / die Präsidentin zu schicken.
Geschäfte der Hauptversammlung:
b) Vorstand
· Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern
· Der Vorstand wird an der Hauptversammlung gewählt
· Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ist der Vorstand berechtigt, eine
Ersatzwahl vorzunehmen. Vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
· Spesenauszahlung erfolgt nach Abrechnungen und Belegen.
· Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher
Mehr der Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Geschäfte des Vorstandes:
- Besorgt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
- Vermögensverwaltung
- Vorbereiten der Geschäfte für die Hauptversammlung
- Festlegung der Spielgruppengebühren
- Anstellung und Entlassung der Spielgruppenleiter-/innen
- Zeichnet verbindlich die entsprechenden Verträge und setzt die Entschädigungen fest
- Verantwortlich für die notwendigen Versicherungen und Verträge
c) Rechnungsrevisoren
· Es ist 1 Rechnungsrevisor / in von der Hauptversammlung zu wählen
· Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und ist wieder wählbar.
· Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein, müssen aber nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
· Sie haben jährlich Bericht und Antrag zu handen der Hauptversammlung zu stellen. Dieser ist dem Vorstand mind. 2
Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Artikel 5 Finanz- und Sachmittel
a) Finanzmittel
· Erträge aus Spielgruppenbetrieb
· Mitgliederbeiträge
· Gönnerbeiträge, Subventionen, Schenkungen, Sponsoren, ….
· Das Vereinsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
· Die Einnahmen werden ausschliesslich für den Spielgruppenbetrieb verwendet.
· Die direkten Ausgaben, werden gemäss Beleg entschädigt. Die indirekten Ausgaben können nach Aufwand oder
Pauschal vergütet werden.
· Der Vorstand kann die Höhe der Spesenregelung festlegen.
b) Sachmittel
· Spielsachen und Material verbleiben auch bei Kündigung einer Leiter/in als Eigentum im Verein und stehen den
Nachfolger-/innen zur Verfügung.
· Bei der Vereinsgründung wird ein Inventar erstellt.
Artikel 6 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins, haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder, der Spielgruppenleitung oder des Vorstandes sind ausgeschlossen.
Artikel 7 Statutenrevision
Anträge, die eine Änderung der Statuten bedingen, müssen dem Vorstand mind. 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Zu ihrer Annahme sind 2/3 der Stimmen, der anwesenden Mitgliedern, notwendig.
Artikel 8 Auflösung
· Die Auflösung kann nur eine, zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.
· Im Falle der Auflösung dient das Vereinsvermögen zu Erfüllung sämtlicher noch ausstehenden Verpflichtungen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme der Hauptversammlung in Kraft.
Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 2. Juni 2019
Im Namen des Spielgruppenvereins «Fürio»
Vechigen, im Juni 2019